Das Elterngeld ist eine vom Nettoeinkommen abhängige Transferleistung zum Ausgleich konkreter Nachteile in der frühen Phase der Familiengründung und damit eine elternbezogene, zeitlich befristete Ausgleichszahlung.
Das Elterngeld tritt an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die wegen der Betreuung eines Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres Kindes unterbrechen. Es soll Eltern bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts unterstützen und ist daher als Ausgleichszahlung konzipiert.
Inhalt
Anspruchsberechtigte Personen
Nach § 1 (1) BEEG haben folgende Personen Anspruch auf Elterngeld:
- einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- lebt mit seinem Kind in einem Haushalt,
- dieses Kind selbst pflegt und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2 bis 7 BEEG) können auch andere Personen einen Anspruch auf Elterngeld haben.
- Die Voraussetzung, dass das Kind von dem Bezieher betreut werden muss, schließt nicht aus, dass andere Personen oder Einrichtungen an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligt werden.
Ausländer haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie auch einen Anspruch auf Kindergeld haben, d.h. wenn sie entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und erwerbstätig sind. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit für den Bezug von Elterngeld für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Bezugszeitraum und Dauer
Das Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes und nicht für Kalendermonate gezahlt. Wurde ein Kind beispielsweise am 27. Juli geboren, läuft der erste Anspruchsmonat vom 27. Juli bis zum 26. August, der zweite vom 27. August bis zum 26. September, der dritte vom 27. September bis zum 26. Oktober, bis zum vierzehnten und maximal letzten Anspruchsmonat vom 27. August bis zum 26. September des Folgejahres. Einkünfte, die während eines Lebensmonats, für den Elterngeld gezahlt wird, erzielt werden, werden auf das Elterngeld angerechnet und mindern es entweder in voller Höhe (Lohnersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld) oder anteilig bei Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit (siehe nachstehende Liste).
- Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt bis zum Ende des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Mit dem ElterngeldPlus (ab 1. Juli 2015) kann dieser Zeitraum bei Teilzeitnutzung verlängert werden.
- T er Antrag auf Elterngeld muss die Monate angeben, für die Elterngeld beantragt werden soll. Elterngeld kann rückwirkend für bis zu drei Monate gezahlt werden. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann einmalig bis zum Ende des Bezugszeitraums ohne Angabe von Gründen geändert werden.
- Das Elterngeld wird für bis zu zwölf Monate gezahlt (unter den Partnern frei aufteilbar) und verlängert sich um zwei so genannte „Partnermonate“, wenn der zweite Elternteil mindestens für diese zwei Monate Elternzeit nimmt und ein Elternteil während des Bezugszeitraums sein Einkommen reduziert. Dies ist bereits der Fall, wenn die Mutter des Kindes das Mutterschaftsgeld bezieht. Die Elterngeldmonate können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden (z. B. jeweils sieben Monate für beide Elternteile).
- Alleinerziehende mit alleinigem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht können die zwei „Partnermonate“ zusätzlich beanspruchen, wenn die Mutter des Kindes vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war.
- Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf den doppelten Zeitraum ausgedehnt werden, wenn monatlich nur die Hälfte des Elterngeldes in Anspruch genommen wird.
- Wer im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum mehr als 250.000 € zu versteuerndes Einkommen oder bei zwei Berechtigten mehr als 500.000 € zu versteuerndes Einkommen hatte, hat keinen Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Flexibilisierung und Partnerbonus durch Elterngeld Plus
Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, haben Anspruch auf Elterngeld Plus, eine flexible Form des Elterngeldes. Das Elterngeld Plus kann für Teilzeitarbeit „doppelt so lange und halb so hoch wie das volle Elterngeld“ in Anspruch genommen werden. Partner, die sich die Kinderbetreuung zur Hälfte teilen, werden durch das Elterngeld jedoch weiterhin gegenüber Paaren benachteiligt, bei denen nur einer von beiden betreut und der andere Vollzeit arbeitet, da sie dadurch unter Umständen deutlich weniger unterstützt werden:
Beispiel: Verdienen beispielsweise beide Elternteile vor der Geburt über der Versicherungspflichtgrenze und sind freiwillig gesetzlich versichert, dann hat der Elternteil, der das Kind ausschließlich betreut, Anspruch auf den Höchstsatz von 1.800 Euro pro Monat, während der andere z. B. 40 Stunden pro Woche arbeitet.
Teilen sich die beiden Elternteile die 40 Stunden in 20 Wochenstunden mit 2.401 € Bruttoeinkommen pro Monat auf, dann beträgt die Gesamtförderung mit Elterngeld Plus für beide Elternteile nur 1.364 € (682 € + 682 €) pro Monat. Von 3.771 € brutto pro Elternteil gibt es sogar nur den Mindestsatz von 300 € (150 € + 150 €). Im letzteren Fall ist der Zuschuss bei gemeinsamer Betreuung um 1.500 € pro Monat niedriger als bei Betreuung durch einen Elternteil.
Wenn hingegen ein Partner zu 100 % zu Hause bleibt und der andere gleichzeitig zu 100 % arbeitet und das Paar diese Zeit beispielsweise hälftig aufteilt, erhält das Paar das volle Elterngeld in Höhe von 1.800 € pro Monat bzw. im Falle des Elterngeldes Plus doppelt so lange, nämlich 900 € pro Monat.
Darüber hinaus wird ein Partnerschaftsbonus „z. B. in Höhe von 10 % des Elterngeldes“ gezahlt, wenn beide Elternteile parallel zum Bezug von Elterngeld 25 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei handelt es sich um vier aufeinanderfolgende, zusätzliche Elterngeldmonate für Eltern, die gleichzeitig 25 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Der Partnerschaftsbonus ist teilweise mit dem Gleichstellungsbonus (jämstelldhetsbonus) des schwedischen Elterngeldes vergleichbar.
Maßgebliches Einkommen (Bemessungszeitraum) – Elterngeld
Grundsätzlich ist für die Berechnung des Elterngeldes das durchschnittliche Nettoeinkommen der Antragstellerin aus einer Erwerbstätigkeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt (Monatsnettoeinkommen) maßgeblich. Es werden nur Kalendermonate berücksichtigt, für die kein Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein anderes Kind bezogen wurde. Monate, in denen das Einkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen des Wehr- oder Zivildienstes ausfällt, werden ebenfalls nicht berücksichtigt, wobei es nach der Rechtsprechung unerheblich ist, um welche Schwangerschaft es sich handelt. Aufgrund dieser Faktoren kann der Bemessungszeitraum deutlich länger als zwölf Monate sein.
Bei Arbeitnehmern ergibt sich das Monatsnetto aus dem Monatsbrutto abzüglich Steuern, abzüglich gesetzlicher Sozialabgaben, abzüglich 1/12 des Werbungskostenpauschbetrages. Bei Selbstständigen ergibt sich das Monatsnetto aus 1/12 des Jahresgewinns. Bei Arbeitnehmern hängt das Monatsnetto von der Wahl der Steuerklasse ab. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse zur Erhöhung des Nettoeinkommens ist vor Antragstellung möglich. Ausgangspunkt ist das Einkommen ohne Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für Selbstständige kann auch ein längerer Zeitraum relevant sein. Diese zwölf Monate gelten für Selbstständige, die in ihrem letzten Geschäftsjahr erwerbstätig waren (§ 2 Abs. 9 BEEG). Zum Monatsnetto gehören auch Entgelte für bestimmte Beschäftigungsverbote (§ 18[Anbieter/Datenbank unbekannt] MuSchG), nicht aber: Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, ausländische Lohnersatzleistungen, Wohngeld, Sozialhilfe, Haushaltshilfe aus der Krankenkasse, Renten, Stipendien, BAföG, Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.