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Elterngeld Plus

elterngeld plus

Vor allem Eltern, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezugs entscheiden, profitieren von den neuen Regelungen des Elterngeld Plus.

Das geltende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde zum 1. Januar 2015 mit der Einführung des Elterngeld Plus und den vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonaten deutlich verändert. Das 459 Seiten starke Dokument, der sogenannte Elterngeldleitfaden, dient übrigens als Vorlage für die Leiterinnen und Leiter der Elterngeldstellen.

Hauptziel der neuen Gesetze ist es, Eltern mehr Wahlmöglichkeiten bei der Erziehung ihrer Kinder in den ersten beiden Lebensjahren zu geben. Nach der Geburt eines Kindes erhalten Eltern, die sich für eine baldige Rückkehr in den Beruf entscheiden, mehr finanzielle Unterstützung. Außerdem werden Eltern belohnt, die sich die Kinderbetreuung und die Arbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichmäßig aufteilen. Aus diesem Grund können sie für einen längeren Zeitraum Elterngeld in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate erhalten.

Bei mehreren Kindern eines Elternteils kann nur ein Elterngeld bezogen werden, wenn die Mehrlinge nach dem 31. Dezember 2014 geboren wurden. Der Mehrlingszuschlag von 300 Euro bleibt bestehen. Mit der Konkretisierung des Elterngeldgesetzes hat der Gesetzgeber auf den von Eltern von Zwillingen im Sommer 2014 geforderten „doppelten“ Elterngeldanspruch reagiert.

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Das Mindestelterngeld

Das Basiselterngeld ist an die Stelle des früheren Elterngeldes getreten. Das Basiselterngeld steht beiden Elternteilen für insgesamt 12 Monate zur Verfügung. Wenn mindestens ein Elternteil nach der Geburt des Kindes auf einen Teil seines früheren Einkommens verzichtet, werden zwei zusätzliche „Partnermonate“ des Basiselterngeldes angerechnet. (12+2)

Das Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein alleinerziehender Elternteil kann das Basiselterngeld nur für insgesamt 12 Monate beziehen. Im Gegensatz dazu ist immer ein Antrag auf mindestens zwei Monate Basiselterngeld erforderlich. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie die Eltern die Bezugsmonate aufteilen können. (Mutter 7 und Vater 7, Mutter 3 und Vater 11, usw.)

In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes, die durch das Mutterschaftsgeld „beeinflusst“ werden, müssen die Mütter, die dieses beziehen, einen Antrag auf Basiselterngeld stellen.

Das Elterngeld Plus

Die Entscheidung, einen Bezugsmonat Basiselterngeld in zwei Bezugsmonate Basiselterngeld Plus umzuwandeln, liegt bei den Eltern. Maximal 28 Bezugsmonate Elterngeld Plus können aus maximal 14 Bezugsmonaten Basiselterngeld gebildet werden. Die Eltern können frei entscheiden, ob sie ihr Elterngeld nur als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus nutzen oder beide Möglichkeiten kombinieren wollen.

Beispiel:

Frau Müller beantragt vom ersten bis zum dritten Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld. Dann beantragt sie das Elterngeld Plus für den Zeitraum von April bis November. Zwischen dem zwölften und vierzehnten Lebensmonat reicht sie die Basisrente erneut ein. Sie hat insgesamt 10 Monatsraten der Basisrente in Anspruch genommen, da es möglich ist, die Basisrente eines Bezugsmonats in zwei Bezugsmonate des Elterngeldes Plus umzurechnen.

Im Gegensatz zum Basiselterngeld kann das Elterngeld Plus nach dem 14. Lebensmonat beantragt werden. Damit der andere Elternteil nach dem 15. Lebensmonat seinen Anspruch auf Elterngeld geltend machen kann, muss jedoch mindestens ein Elternteil ununterbrochen Elterngeld Plus beziehen.

Beispiel:

Frau Fischer beantragt die Basisrente für den ersten bis fünften Lebensmonat. Vom dritten bis zum achtzehnten Lebensmonat beantragt Herr Fischer Elterngeld Plus. Für den 19. und 20. Lebensmonat wird dann der Restbetrag des Elterngeldes von Frau Fischer beantragt.

Der Anspruchszeitraum der Eltern verlängert sich, wenn das Elterngeld Plus anstelle des Basiselterngeldes in Anspruch genommen wird. Entsprechend mehr Zeit muss für die Aushandlung einer Elternzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber aufgewendet werden. Dementsprechend müssen Selbstständige länger auf ihre Einnahmen und Ausgaben achten.

Der Höchstbetrag des Elterngeld Plus, der gewährt werden kann, beträgt die Hälfte des aktuellen BasisElterngeldes des Antragstellers ohne Berechnung des Zuverdienstes. Das Elterngeld Plus ist nun eine Option für Eltern, die während der Elternzeit länger als ein Jahr zu Hause bei ihren Kindern bleiben wollen, ohne in Teilzeit zu arbeiten, und die sich auf die Kinderbetreuung konzentrieren wollen.

Das Mindestelterngeld, der Mindestgeschwisterbonus und der Mindestmultilingszuschlag werden bei der Berechnung des Elterngeld Plus häufig halbiert.

Beispiel:

Anspruch auf Basiselterngeld in Höhe von 1.600 Euro. Elterngeld Plus kann in zwei Bezugsmonaten für maximal 800 Euro gewechselt werden.

Möchten Sie wissen, was für Sie vorteilhafter ist: Basiselterngeld oder Elterngeld Plus? Unser Elterngeldrechner ist auf dem neuesten Stand und berechnet anhand der von Ihnen gemachten Angaben genau die Höhe des Einkommens Ihrer Eltern.

Die Partnerschaftsbonus-Sätze

Es gibt vier neue Partnerschaftsboni für Eltern, die ihre Zeit zwischen Kindererziehung und Berufstätigkeit aufteilen. Diese Partnerschaftsboni werden nur in Form von Elterngeld Plus angeboten. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile mindestens 25 bis 30 von vier folgenden Wochen aktiv am Leben des Kindes beteiligt sind. Die PartnerschaftsbonusMonate können nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur in Anspruch genommen werden, wenn mindestens ein Elternteil bis zum 15. Lebensmonat ununterbrochen Elterngeld Plus bezieht.

Mit den vier neuen Partnerschaftsbonus-Monaten kann ein Elternteil für bis zu 28 Lebensmonate seines Kindes Elterngeld Plus beantragen. Zusammen können beide Elternteile maximal 36 Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. Auch Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, profitieren vom zusätzlichen Partnerschaftsbonus. Wenn Sie in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten, können Sie vier zusätzliche monatliche Zahlungen von Elterngeld Plus erhalten.

Beispiel:

Frau Muster beantragt vom ersten bis zum letzten Lebensmonat die Grundrente. Herr Muster beantragt vom 13. bis zum 16. Lebensmonat Elterngeld Plus. Vom 17. bis zum 20. Lebensmonat des gemeinsamen Kindes arbeiten sowohl Frau als auch Herr Muster zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche. Jeder von ihnen erhält während dieser vier Lebensmonate das Elterngeld Plus als allgemeinen Partnerschaftsbonus.

Elterngeld Plus und Freiwilligendienste

Jedes zu versteuernde Einkommen, das während der Elternzeit hinzukommt, wird immer angerechnet. Es gibt kein freies Geld, das nicht angerechnet werden müsste. In der Regel darf man während des Bezugs von Elterngeld im Durchschnitt 30 Stunden pro Woche arbeiten. Ob man Basiselterngeld oder Elterngeld Plus bezieht, ist dabei unerheblich. Auch ohne eigene Arbeit verdientes Geld (z. B. durch eine Photovoltaikanlage) wird auf das Einkommen der Eltern angerechnet.

Eltern, die sich entschließen, bald nach der Geburt ihres Kindes wieder zu arbeiten, können finanziell profitieren, wenn sie statt des Basiselterngeldes das Elterngeld Plus wählen. Begründung: Die Anrechnung des Zuverdienstes für das Elterngeld Plus wurde geändert.

Beispiel für einen Zuverdienst beim Elterngeld Plus

Das Einkommen der Mutter betrug im gesamten Erhebungszeitraum 1,5 Euro, ihr Lohn bei 20 Wochenstunden 1 Euro.

Nachfrage nach BasisElternGeld ohne Zuverdienst: 1,5 x 0,65 = 975 Euro.

Nachfrage nach BasisElterngeld mit Zuverdienstes Berechnung: 1.500 – 1.000 = 500, 500 x 0,65 = 325 Euro.

1.500 x 0,65 = 975, 975 / 2 = 487,50 Euro ist der Anspruchsbetrag für Elterngeld Plus ohne Zuverdienst.

Forderung für Elterngeld Plus mit Anrechnung des Zuverdienstes: 1.500 – 1.000 = 500, 500 x 0,65 = 325 EUR, Prüfung der Nebenbedingung (Sind 325 EUR mehr oder weniger als die Hälfte des Grundbetrages ohne Anrechnung der Nebenbedingungen? Antwort: 325 Euro sind weniger teuer als 487,50 Euro). 325 Euro „Elterngeld Plus“ werden für jeden Bezugsmonat und gleichzeitige Leistung im Wert von 1.000 Euro gezahlt.

Schlussfolgerung aus dem Beispiel: Beantragt eine Mutter 12 Monatsraten der Basisrente und verdient 1.000 Euro dazu, erhält sie insgesamt 12 x 325 oder 3.900 Euro Basisrente. Wenn sie sich stattdessen für das neue Elterngeld Plus entscheidet, erhält sie 7.800 Euro – oder den doppelten Betrag – an Elterngeld Plus für 1.000 Euro Zuverdienst!

Beispiel für die Aufteilung der monatlichen Elterngeld- und Grundrentenzahlungen:

Die Familie Oswald freut sich über die Geburt von Baby Lieselotte am 11. November 2015. Frau Oswald weiß bereits, dass sie ab dem 11. Juli 2016, dem neunten Lebensmonat ihrer Tochter, wieder 15 Wochen pro Woche arbeiten wird. Nun überlegt sie, ob sie unter Berücksichtigung des Zuverdienstes ab dem neunten Lebensmonat Basiselterngeld beantragen möchte oder ob die Zahlung von Elterngeld-Plus-Monaten für sie günstiger wäre. Der gesamte Wert der Mutterschaftsbeiträge wird im ersten und zweiten Lebensmonat zum Einkommen ihrer Eltern hinzugerechnet.

Option 1: Frau Oswald hat nur für die ersten zwölf Lebensmonate Anspruch auf Basiselterngeld. Sie hat während des gesamten Bemessungszeitraums durchschnittlich 1.800 Euro verdient. Wenn sie zu Hause bleibt und keine Hilfe in Anspruch nimmt, ergibt sich ein Elterngeldanspruch von etwa 1.170 Euro pro verlorenem Lebensmonat. Wenn Frau Oswald wieder zu arbeiten beginnt, verliert sie rund 700 Euro. Die Differenz zwischen 1.800 und 700 Euro wird nun zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Vom neunten bis zum zwölften Lebensmonat ihrer Tochter forderte Frau Oswald für jeden Monat 715 € Elterngeld. Insgesamt würde sich das Elterngeld von Frau Oswald auf 9.880 Euro belaufen; ihr Elterngeld würde enden, wenn ihre Tochter 12 Jahre alt ist.

Option 2: Frau Oswald entscheidet sich dafür, von Januar bis August BasisElterngeld und anschließend Elterngeld Plus zu beziehen. Frau Oswald kann also vom neunten bis zum sechzehnten Lebensmonat Elternzeit beantragen, da zwei Elternzeitmonate einem Bezugsmonat mit Grundrente entsprechen. Der Zuverdienst ab dem neunten Lebensmonat wird bekanntlich vorab vom Elterngeld abgezogen, so dass Frau Oswald für jeden Elterngeld Plus Monat 585 € erhält (1.800 € – 700 € Zuverdienst = 1.100 € Differenzbetrag, 1.100 x 0,65 = 715 € Elterngeld). Eine Deckelung auf die Hälfte von 1.170 € (585 €), das ist der Höchstbetrag des Elterngeld-Plus-Betrags, der ohne Zuverdienst gewährt werden kann. Insgesamt würde Frau Oswald in diesem Szenario 11.700 Euro Elterngeld erhalten. (Für die ersten beiden LM wurde aufgrund des Bedarfs an Mutterschaftsleistungen vereinfachend ein Elterngeld von null Euro berechnet). Nach dem 16. Lebensmonat der Tochter würde die Elterngeldzeit enden. Frau Oswald hat vom neunten bis zum sechzehnten Lebensmonat ihrer Tochter 1.285 Euro aus Elterngeld und Erwerbstätigkeit zur Verfügung und arbeitet dafür nur 15 Wochen im Monat.

Kompliziert? Wir unterstützen Sie dabei, die für Sie passende Elterngeldvariante zu ermitteln. Vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch, indem Sie uns anrufen unter (361) 380-39540 oder eine E-Mail an service@elterngeld.net schicken.

Weitere Details zu unserem Elterngeldantragsservice erfahren Sie hier.

Beispiel für die Aufteilung von Grundrente, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus:

Die glücklichen Eltern der kleinen Emma, die am 14. Februar 2016 geboren wurde, sind Frau Kreuzer und Herr Pfennig. Sie wollen die neuen Möglichkeiten des Elterngeldes voll ausschöpfen. Beide Frauen arbeiteten vor der Geburt ihrer Kinder 40 Stunden pro Woche als angestellte Physiotherapeuten. Ihr monatliches Einkommen betrug jeweils 1.700 Euro. Frau Kreuzer erhält Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss, die voll auf ihren Anspruch auf Elterngeld angerechnet werden. Die jungen Eltern entscheiden sich, gleichzeitig Elterngeld zu beziehen und in Teilzeit zu arbeiten, weil sie ihre Zeit zwischen Kindererziehung und Erwerbsarbeit gleichmäßig aufteilen wollen.

Option 1: Da Frau Kreuzer in den ersten beiden Lebensmonaten des Babys Mutterschaftsgeld bezieht, muss sie in diesen Monaten auch die Basisrente beantragen, die sie aufgrund der Berechnung nicht erhält. Frau Kreuzer hat ab dem dritten bis zum zwölften Lebensmonat Anspruch auf Elterngeld Plus. Ihr Elterngeldanspruch ohne jegliche Dienstzeit beläuft sich auf 1.105 Euro. Ab dem dritten Lebensmonat arbeitet sie 20 Wochen am Stück und erhält dafür ein Arbeitsentgelt von rund 800 Euro. Vom dritten bis zum zwölften Lebensmonat steht Frau Kreuzer ein Betrag von 585 Euro Elterngeld zu. Da sie Elterngeld Plus bezieht, wird das Elterngeld auf die erste Hälfte ihrer Grundsicherung angerechnet. Sie bekommen also jeden Monat 552,50 € Elterngeld Plus ausgezahlt.

Herr Pfennig möchte für die gleiche Zeit wie seine Frau Elterngeld beziehen. Zusätzlich beantragt er Basiselterngeld und Elterngeld Plus für das erste und zweite Leben von Emma the Young. Er reduziert seine Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden und erhält mtl. 950 € als Ausgleich. Die Höhe seines monatlichen Elterngeldes beträgt 487,50 Euro. Sein Anspruch auf Basiselterngeld beträgt ebenfalls 487,50 € im ersten und zweiten Lebensmonat.

Nach dem 12. Bezugsmonat vereinbaren die Eltern, dass Emma vom 13. bis zum 16. Lebensmonat 30 Wochen am Stück arbeitet und sie dafür die neuen Partnerschaftsbonusmonate nutzen. Damit verlängert sich der Anspruch der Eltern auf Elternzeit bis zum Ende des sechzehnten Lebensmonats ihrer Tochter. Ein Anspruch auf den Mindestbetrag des Elterngeldes entsteht, weil beide Personen genau 1450 Euro pro Woche verdienen und die zulässige Höchstarbeitszeit von 30 Wochen nicht überschreiten. Der Mindestbetrag wird bei der Berechnung des Elterngeldes halbiert! Jeder Elternteil erhält 150 Euro für insgesamt 8 zusätzliche Partnerschaftszuschläge.

Zusammengefasst erhalten die Eltern der kleinen Emma bis zum 16. Lebensmonat ihres Kindes 12.900 Euro Elterngeld, obwohl sie in Teilzeit arbeiten und die erforderliche Leistung erbringen.

Variante 2: Frau Kreuzer und Herr Pfennig finden die Änderungen beim Elterngeld viel zu kompliziert. Sie beantragen daher, wie schon bei ihrem Bruder Leo, der am 31. Dezember 2014 geboren wurde, Elternzeit.

Beide Eltern wollen sich die Erziehungs- und Erwerbsarbeit für das Kind künftig zu gleichen Teilen teilen. Sie entscheiden sich für einen paritätischen Bezug der Grundrente, die vom ersten bis zum siebten Lebensjahr der Tochter jährlich gezahlt wird. Frau Kreuzer reduziert ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden, während Herr Pfennig 25 Wochen arbeitet. Der Zuverdienst liegt wie üblich bei 800 € für Frau Kreuzer und 950 € für Herrn Pfennig.

Vom dritten bis zum siebten Lebensmonat erhält Frau Kreuzer eine Grundrente in Höhe von 585 €, wobei die Berechnung der Mütterleistungen und des Zuverdienstes berücksichtigt wird. Die Grundrente für Herrn Pfennig beträgt 487,50 € je beantragtem Lebensmonat. Insgesamt erhalten beide Elternteile 6.337,50 € Grundrente.

Ein guter Freund rät dem Paar, die vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate zu beantragen, die sie dann vom achten bis zum elften Lebensmonat gemeinsam nutzen können. Dafür muss Frau Kreuzer ihre Wochenarbeitszeit auf mindestens 25 Stunden erhöhen und erhält dafür 950 Euro. Emmas Eltern erhalten zusätzlich 487,50 Euro pro Jahr an Partnerschaftsbonus (Mindestelterngeld, Mindestschwesternbonus und Mehrkindrabatt werden jeweils um die Hälfte reduziert)! Bis zum 11. Lebensmonat ihres Kindes erhalten Frau Kreuzer und Herr Pfennig jeweils 10.237,50 Euro Elterngeld.

Fazit: Durch die Inanspruchnahme von Elternzeit-Plus-Monaten werden mehr Bezugsmonate angesammelt. Insgesamt erhalten Eltern, die Teilzeit arbeiten, über einen längeren Zeitraum mehr Elterngeld.

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