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Höhe des Elterngeldes

Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des bisherigen monatlichen Nettoeinkommens, höchstens 1.800 Euro, mindestens aber 300 Euro pro Monat (§§ 2 ff. BEEG).

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen maßgeblichen (vgl. Aufschub) monatlichen Nettoeinkommen des antragstellenden Elternteils in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes.

offizielles Elterngeld

Monatliches Nettoeinkommen Anteil des sich daraus ergebenden Elterngeldes am wegfallenden Einkommen
zwischen 0 und 1000 Euro 67 Prozent erhöht sich um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, um die der monatliche Nettobetrag unter 1.000 Euro sinkt, bis zu einem Höchstsatz von 100 Prozent. Fällt das Erwerbseinkommen während der Elternzeit auf Null und liegt das monatliche Nettoeinkommen zwischen 300 und 340 Euro, beträgt das Elterngeld 100 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens. Mütter oder Väter, die während des Bemessungszeitraums kein Einkommen bezogen haben, erhalten ein Mindestelterngeld von 300 Euro, das auf die im folgenden Abschnitt genannten Sozialleistungen angerechnet wird.
zwischen 1.000 und 1.200 Euro 67 Prozent
höher als 1.200 Euro 67 Prozent sinkt um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, um die das monatliche Netto 1.200 Euro übersteigt, auf bis zu 65 Prozent, die ab einem monatlichen Netto von 1.240 Euro erreicht werden.
höher als 2.769,23 Euro Das Elterngeld beträgt in der Regel 1.800 Euro (= 65 % von 2.769,23 Euro; Höchstwert).

 

  • Von dem von der Elterngeldstelle errechneten bisherigen monatlichen Nettoeinkommen wird eine Werbepauschale von 83,33 Euro pro Monat abgezogen. Erst dann wird das Elterngeld berechnet. Die Werbungskostenpauschale wird quasi als zweckgebundenes früheres Gehalt veranschlagt, das vor allem für den Weg zur Arbeit (Entfernungspauschale) o.ä. ausgegeben wurde, also quasi nie zur freien Verfügung stand (und deshalb während der Arbeitszeit nicht versteuert wurde) und deshalb während der Elternzeit wegfällt, d.h. vom Gehalt abgezogen wird, als wäre das Gehalt vorher um 83,33 Euro pro Monat niedriger gewesen.
  • Die Arbeitslosigkeit hat unterschiedliche Auswirkungen auf den Anspruch auf Mutterschutz und Elterngeld: Während der Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängt, ist die Höhe des Elterngeldes nur an das durchschnittliche Einkommen im Bemessungszeitraum geknüpft, ansonsten aber nicht vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig.
  • Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt die Arbeit stundenweise, darf dieses Teilzeitarbeitsverhältnis 30 Wochenstunden nicht überschreiten, sonst entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
  • Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung angerechnet. „Der betreuende Elternteil erhält das Elterngeld als Ersatz für den Teil seines Einkommens, der nicht mehr vorhanden ist. Dies ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem zu erwartenden durchschnittlichen Einkommen aus der Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs. Für die Berechnung des Elterngeldes wird die Ersatzquote herangezogen, die für das Einkommen vor der Geburt gilt: Diese beträgt mindestens 65 oder 67 Prozent, bei einem Einkommen von weniger als 1.000 Euro vor der Geburt bis zu 100 Prozent. Maximal werden jedoch 2.770 Euro als Einkommen vor der Geburt angerechnet“.
  • Da das Elterngeld für Lebensmonate des Kindes und nicht für Kalendermonate gezahlt wird, wird das Einkommen auch im Verhältnis zu den Lebensmonaten berücksichtigt. Wenn das Kind beispielsweise am 4. eines Kalendermonats geboren wurde, dauert ein Lebensmonat vom 4. eines Monats bis zum 3. des Folgemonats. Es kann günstiger sein, eine Teilzeitbeschäftigung während des Bezugs von Elterngeld gleichzeitig mit dem Beginn eines Lebensmonats aufzunehmen oder sie gleichzeitig mit dem Ende eines Lebensmonats zu beenden. Bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zu Beginn eines Kalendermonats würde im Beispiel das Einkommen bereits für den begonnenen Lebensmonat bis zum dritten Monat des Kalendermonats angerechnet werden.
  • Beispiel: Monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt 1.200 EUR. Geburt des Kindes am 4. April. Die Mutter verdient im Kalendermonat Juni 400 EUR, ihr monatliches Nettoeinkommen für die Lebensmonate 4. Mai bis 3. Juni und 4. Juni bis 3. Juli beträgt 200 EUR. In jedem der beiden Lebensmonate, in denen sie Einkommen erzielt hat, erhält sie 670 EUR Elterngeld (67 % der Differenz zwischen 1.200 und 200). Würde die Mutter im Zeitraum vom 4. Juni bis zum 3. Juli die 400 EUR erzielen, würde sie für diesen Monat 536 EUR Elterngeld erhalten (67 % der Differenz zwischen 1.200 und 400), im Vormonat jedoch noch die vollen 804 EUR Elterngeld. Im ersten Fall beträgt die Summe des Elterngeldes für die beiden Monate 1.340 € (670 € + 670 €), im zweiten Fall ebenfalls 1.340 € (536 € + 804 €).
  • Wer ein Kind unter drei Jahren oder mindestens zwei Kinder unter sechs Jahren hat (das Neugeborene zählt nicht mit), erhält einen Geschwisterbonus als Aufschlag auf das Elterngeld. Dieser beträgt zehn Prozent, mindestens aber 75 Euro pro Monat.
  • Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Bonus von 300 Euro pro Monat für das zweite und jedes weitere Kind. Diese Regelung wurde vom Bundessozialgericht überprüft, das am 27. Juni 2013 entschied, dass Eltern mit Zwillings- oder Mehrlingsgeburten nicht nur Anspruch auf ein Elterngeld pro Geburt haben, sondern auch auf ein separates Elterngeld für jedes einzelne neugeborene Kind. Eltern können die zusätzlichen Elterngeldbeträge bei ihrer örtlichen Elterngeldstelle beantragen – nicht nur für Zeiträume ab dem 27. Juni 2013, sondern auch rückwirkend für frühere Elterngeldzeiträume ab dem 1. Januar 2009 bei Antragseingang bis Ende 2013 oder ab dem 1. Januar 2010 bei Antragseingang bis zum Ende des Jahres 2014. Das BMFSFJ erläutert: „Nimmt ein Elternteil das Elterngeld monatlich nur für eines der Kinder in Anspruch, erhält er den vollen Betrag des einkommensabhängigen Elterngeldes zuzüglich des Mehrkindzuschlags von 300 Euro für jedes der anderen Kinder. Für das/die andere(n) Kind(er) kann der andere Elternteil in diesem Monat parallel das Elterngeld beziehen.“ Allerdings sollen die gesetzlichen Regelungen zum 1. Januar 2015 dahingehend geändert werden, dass bei Mehrlingsgeburten nur noch ein Elterngeldanspruch mit mehreren Zuschlägen entsteht.

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